Im Nachbarinteresse: Hundegebell kann abzustellen sein

Im Nachbarinteresse: Hundegebell kann abzustellen sein

Neues für Hundehalter und für deren Nachbarn:
Ein Hundebesitzer muss das Bellen seiner Hunde zu Nacht- und Ruhezeiten vollständig unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß begrenzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier mit aktuellem Beschluss vom 28.01.2020 in einem Eilverfahren entschieden. Das Tag und Nacht währende Dauergebell der Hunde gefährde die Gesundheit der Nachbarn (Az.: 8 L 111/20.TR).
Nach den Feststellungen der örtlichen Gemeinde hatten die sechs Hunde über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wiederholt zu Nachbarbeschwerden gekommen war, gab die Gemeinde dem Hundebesitzer mit sofort vollziehbarem Bescheid auf, die Hunde so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22:00 bis 6:00 Uhr sowie zwischen 13:00 bis 15:00 Uhr Hundegebell vollständig unterbunden ist. Für die übrigen Zeiten seien geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das belästigende, andauernde oder häufige Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich insgesamt maximal 60 Minuten zu begrenzen. Dagegen begehrte der Antragsteller Eilrechtsschutz, unterlag aber vor dem Verwaltungsgericht Trier. Das VG hat den Eilantrag abgelehnt. Die angefochtene Anordnung sei offensichtlich rechtmäßig. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen der Hunde werde die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheblich beeinträchtigt, was auf Dauer zu gesundheitlichen Problemen führen könne. Zwar hätten Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Geringfügigkeitsschwelle nicht überschritten werde. Etwas Anderes gelte aber, wenn Hunde auf einem Nachbargrundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen würden. Eben dies stehe vorliegend aufgrund verschiedener Lärmprotokolle, Nachbarbeschwerden und polizeilicher Einsatzberichte fest, weshalb das Interesse des Antragstellers gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis seiner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurücktrete. Insbesondere werde er durch die Anordnung nicht unverhältnismäßig belastet, so das VG weiter. Der Umstand, dass er seine Hunde zeitnah an einem anderen Ort habe unterbringen können, zeige, dass er der Verfügung ohne größere Probleme nachkommen könne. Da diese offenlasse, wie er die Lärmimmissionen verringere, könne er zudem die günstigste Möglichkeit der Umsetzung wählen. Demgegenüber könnten die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres entziehen. Schließlich entbinde auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewerbeerlaubnis besitze und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetze, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungspolizeilichen Bestimmungen.