Nicht jede Gebühr ist zu akzeptieren

Nicht jede Gebühr ist zu akzeptieren

Das Verwaltungsgericht München hat auf die Klage eines Gastronomen gegen einen Bescheid der Stadt München, mit dem Sondernutzungsgebühren für Freischankflächen festgesetzt wurden, zu Gunsten des Klägers entschieden.
 
Die Bemessung der Sondernutzungsgebühren sei nicht einfach nach verschiedenen Straßengruppen zu differenzieren und eine pauschale Erhöhung der Gebührensätze für Freischankflächen sei problematisch. Die städtische Gebührensatzung verstoße damit gegen das sog. Äquivalenzprinzip sowie den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
 
Das Urteil bietet über den Einzelfall hinaus einen Ansatz zur Klärung des im Zuge straßenrechtlicher (Sondernutzungs-)Gebühren von Gemeinden und Städten anzulegenden Maßstabs.