Haftungserleichterung für Traktor beim Arbeitseinsatz

Haftungserleichterung für Traktor beim Arbeitseinsatz

Wenn der konkrete Einsatz eines Traktors auf seine Funktion als Arbeitsmaschine beschränkt und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist, scheidet eine Haftung aus dessen „Betrieb“ nach § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) aus. Dies hat das OLG Hamm aktuell mit Beschl. v. 18.05.2021 – 9 W 14/21 entschieden. Im Streitfall war ein Traktor nach Baumfällarbeiten eingesetzt worden.
 
Ein Schadensersatzanspruch aus dem Straßenverkehrsgesetz (§ 7 Abs. 1 StVG) scheitere daran, dass bei dem konkreten Einsatz des Traktors in Gestalt des Wegziehens bzw. Wegdrückens des Baums die Funktion als Arbeitsmaschine im Vordergrund gestanden habe und der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Traktors als Kraftfahrzeug geprägt worden sei. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass die Straße, auf der sich der Traktor im maßgeblichen Zeitpunkt befunden habe, während des Unfallgeschehens für den allgemeinen Verkehr abgesperrt und ein – ursprünglich vorgesehener – Abtransport des Baums mit dem Traktor aufgrund der Stammlänge nicht möglich gewesen sei.