Verkürzung des Genesenenstatus ist rechtswidrig

Verkürzung des Genesenenstatus ist rechtswidrig

Die Verwaltungsgerichte Osnabrück und Ansbach haben als erste bereits im Februar die Verkürzung des Genesenenstatus nach einer Corona-Infektion von sechs auf drei Monate für rechtswidrig erklärt. Das bedeutet, dass die mit ihren Eilanträgen Erfolgreichen alle an diesen Status geknüpften Vergünstigungen ungehindert sechs Monate lang in Anspruch nehmen können statt nur drei. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat inzwischen obergerichtlich so in einem veröffentlichtem Fall Anfang März entscheiden. Dem muss sich auch das für Niederbayern und die Oberpfalz zuständige Verwaltungsgericht Regensburg anschließen, das in einem Fall Ende Februar noch annahm, dass ein Eilantrag gegen den Freistaat Bayern unzulässig sein könne.

Die bisher mit der Sache befassten und stattgebend entscheidenden Verwaltungsgerichte brachten zum Ausdruck, dass die Mitte Januar festgelegte (auch rückwirkend greifende) Verkürzung des Genesenenstatus von zunächst sechs auf nur noch drei Monate, wie das Robert-Koch-Institut sie veröffentlichte, verfassungswidrig und damit unwirksam ist und deshalb keine Bindungswirkung von der verordneten Regelung ausgehen kann. Wichtig zu wissen ist, dass die Verkürzung kraft Verordnung wirken und daher gelten soll, obwohl in den Genesenenausweisen zunächst sechs Monate Geltungsdauer eingetragen wurde. Viele tragen daher Genesenennachweise mit einem Ablaufdatum in einigen Monaten sich, ohne sich klar darüber zu sein, dass der Nachweis bereits viel früher als in ihm nachzulesen ist, ausläuft.

Wichtig dabei ist, dass die Gerichte jeweils nur für die im Einzelfall antragstellenden Personen vorläufig entschieden haben. Es gilt also nicht allgemein für jeden Genesenen die 6-Monatsfrist automatisch wieder, sondern nur denjenigen, der tatsächlich auch in einem gerichtlichen Eilverfahren ebenfalls Recht bekommt.

Wir haben seit Februar nun einige solcher Eilverfahren für Mandanten mit auf den Weg gebracht. Gerne beraten und vertreten wir Sie als etwaig im Zuge einer Genesung ebenfalls von einer Verkürzung Betroffene!

 
Jürgen Linhart
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht