Arbeitgeber aufgepaßt: Neuerungen im Nachweisgesetz – es drohen erhebliche Bußgelder!

Arbeitgeber aufgepaßt: Neuerungen im Nachweisgesetz – es drohen erhebliche Bußgelder!

Arbeitgeber sind ab 01. August 2022 verpflichtet, ihren Mitarbeitern mehr Informationen über das bestehende Arbeitsverhältnis schriftlich mitzuteilen. Die bisherigen Angaben – selbst, wenn sie zumeist in Arbeitsverträgen niedergelegt sind – reichen nicht mehr aus. Jeder Verstoß gegen das neue Nachweisgesetz kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 2.000,00 € geahndet werden.
 
Im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat der deutsche Gesetzgeber ein überarbeitetes Nachweisgesetz verabschiedet. Die Pflichtangaben im Arbeitsvertrag wurden deutlich erweitert und inhaltlich geändert. Beispielhaft ist die Neuregelung der Mitteilung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Bislang hat es genügt, die Kündigungsfristen schriftlich niederzulegen. Ab 01. August 2022 sind „das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage“ den Arbeitnehmern mitzuteilen.
 
Ebenso neu ist das drohende Bußgeld von bis zu 2.000,00 €. In der alten Fassung des Nachweisgesetzes wurde bei Verstoß gegen die schriftliche Pflichtangabe noch keine Ordnungswidrigkeit angenommen. Auch deshalb haben viele Arbeitgeber bislang keine Kenntnis von den konkreten Nachweispflichten. Wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Verabschiedung im Juni und Inkrafttreten der Änderungen bereits zum 01. August 2022 war die Vorbereitungszeit für die betriebsinterne Umsetzung der bußgeldbewehrten Verpflichtungen für viele sicher nicht ausreichend.
 
Gerade bislang verwendete Arbeitsvertragsmuster sind zu ändern. Sie laufen Gefahr, den neuen Anforderungen nicht mehr zu entsprechen. Mit Blick auf drohende Bußgelder haben die Arbeitgeber zügig und rechtssicher ihre Formularverträge zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Mitarbeiter, die bereits vor dem 01. August 2022 eingestellt wurden, können die Arbeitgeber im laufenden Arbeitsverhältnis zur schriftlichen Mitteilung gemäß dem neuen Nachweisgesetz auffordern. Für diese Fälle müssen Arbeitgeber sich rüsten und können ihrer Mitteilungspflicht präventiv durch gut vorbereitete Standardschreiben nach- und damit unangenehmen Rechtsfolgen zuvorkommen.
 
Gerne beraten wir Sie in allen Fragen zu den Änderungen des Nachweisgesetzes und unterstützen Sie bei der Vermeidung drohender Bußgelder im Zuge der Umsetzung des neuen Nachweisrechts.

Dr. Klaus Briza
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Christian Wenzel 
Rechtsanwalt