28 Sep Gaspreis und Strompreis – Erhöhung so einfach möglich?
In einem aktuellen Beschluss vom 26.08.2022 (12 O 247/22) hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass Preiserhöhungen für Strom und Gas wegen steigender Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarkt nicht einfach an den Verbraucher weitergegeben werden können, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten. Das dort unterliegende Unternehmen muss weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefern.
Störung und der Wegfall der Geschäftsgrundlage sind dabei die rechtlich relevanten „Stellschrauben“. Sie hatten ihre erste Bedeutung bereits in den 1920er und 1930er Jahren mit Kriegsfolgen, Wirtschaftskrise, Inflation, Staatsformwechsel, da seit 1900 bereits das noch heut in Kraft befindliche BGB gilt. Gut 100 Jahre später findet sich nun eine ansatzweise Regelung dieser Rechtsfiguren in § 313 BGB. Corona und der Ukraine-Krieg führen nun dazu, dass vor Gericht seit gut zwei Jahren mehr über die Geschäftsgrundlage prozessiert wurde und wird als in Jahrzehnten zuvor.
Auch die der Energieversorger vor dem LG Düsseldorf wollte den an sich überzeugenden Gerechtigkeitsgedanken aus § 313 Abs. 1 BGB für sich in Anspruch nehmen. Das Unternehmen kündigte Ende Juli Preissteigerungen jenseits der 100 % an. Die Kunden, die teils noch im Dezember 2021 befristete Verträge mit einer Preisgarantie für 24 Monate geschlossen hatten, waren damit nicht einverstanden. Der Versorger berief sich gegenüber den Kunden auf die „außergewöhnlichen und beispiellosen“ Auswirkungen des Ukrainekriegs und eben die „Störung der Geschäftsgrundlage“. Dies wies das Gericht mit Blick auf die Preisgarantie, die weitergelte, zurück.
Viele ähnliche Entscheidungen zum Thema Geschäftsgrundlage und Anpassung, auch auf andern Feldern wie etwa auf dem Bausektor etc., werden folgen. Wir beobachten die Entwicklung weiter und beraten Sie gerne!