15 Dez Kann der Staat die ausbezahlte Corona-Soforthilfe oder Überbrückungshilfe einfach zurückfordern?
In mehreren Verfahren von rund 400 dort anhängigen Klagen entschied das Verwaltungsgericht Köln, dass das beklagte Land im Frühjahr 2020 ausgezahlte Corona-Soforthilfen nicht zurückfordern darf (VG Köln, Urteile vom 16.09.2022 – 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22; 16 K 412/22; 16 K 499/22; 16 K 505/22). Damit gab das VG mehreren Solo-Selbstständigen und Kleinunternehmern recht.
Im Soforthilfe-Programm billigte das Land kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen pauschale Zuwendungen in Höhe von 9.000 €. Erst im Nachhinein ermittelte das Land, ob diese Zuwendungen tatsächlich notwendig gewesen wären, um die Liquidität der Unternehmen und Selbstständigen aufrechterhalten zu können. In einigen Fällen setzte das Land nachträglich die Bewilligung niedriger als ursprünglich und forderte somit dementsprechende Teilbeträge zurück. Es bezog sich dabei auf die Tatsache, dass die Auszahlungen im Frühjahr lediglich vorläufig erfolgt seien.
Dem Verwaltungsgericht zufolge hatte bei den Bewilligungsbescheiden der Soforthilfen der Hinweis gefehlt, dass eine nachträgliche Prüfung stattfinden würde und durch diese ein Teil des Geldes zurückgefordert werden könnte. Dieser Vorbehalt wäre zwar rechtlich möglich, doch hätte dieser in den Bescheiden klar erkennbar erwähnt werden müssen. Außerdem seien die Schlussbescheide rechtswidrig gewesen, weil das Land darin für die Berechnung der Soforthilfen allein auf einen Liquiditätsengpass in den Unternehmen oder bei den Solo-Selbstständigen abgestellt hatte. Die Bewilligungsbescheide erlaubten aber auch eine Verwendung der Soforthilfen zur Kompensation von Umsatzausfällen, erklärte das Gericht. An diese Festlegung sei das Land gebunden.
Die Entwicklung der Rechtsprechung, die in diesem Bereich noch nicht am Ende ist, bleibt abzuwarten.
Auch unsere Kanzlei ist in diversen Fällen mit Subventions-Rückforderungsverfahren vor Verwaltungsgerichten betraut. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Jürgen Linhart informiert auch Sie. Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an!