Überbrückungshilfe abgelehnt? – Gastronom klagte mit Erfolg!

Überbrückungshilfe abgelehnt? – Gastronom klagte mit Erfolg!

Noch liegt wenig aussagekräftige Rechtsprechung im Bereich abgelehnter Überbrückungshilfen vor, obwohl die Fälle vor den Verwaltungsgerichten sich häufen. Vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hatte ein Gastronomiebetreiber nach einer Teil-Ablehnung mit seiner Klage Erfolg.

Das Gericht wies entscheidungserheblich auf das von der (dortigen Landes-)Behörde, in Bayern ist die Aufgabe an die IHK-Struktur delegiert, auszuübende Ermessen hin. Die Förderrichtlinien seien zwar nur ein interne Verwaltungsvorschrift ohne rechtsverbindliche Außenwirkung. Ihnen komme aber die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde/-stelle zu binden und zu steuern (VG Düsseldorf, Urt. v. 15.09.2022 – 16 K 5167/21).

Der Fall der teilweisen Ablehnung der Überbrückungshilfe III handelte von Kostenpositionen bestehend aus Mieten und Pachten für Gebäude, Versicherungen sowie Investitionen für Digitalisierung. Die Fördermittelhöhe wurde gekürzt, da die beantragten Kosten nicht hinreichend plausibilisiert worden seien. Dies, obwohl die Kostenberechnung sich auf Rechnungen und teilweise auf Defizitschätzungen, die vorschriftmäßig vorgelegt worden sind, gestützt werden konnte.

Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin in mehreren Punkten recht und entschied, dass eine Kürzung rechtswidrig sei. Die Förderrichtlinien seien teils ermessensfehlerhaft angewandt worden. Die Klägerin habe Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei Art. 3 GG in Verbindung mit der sog. Selbstbindung der Verwaltung die Ermessensausübung steuert und eine Handhabung, die zulasten von Antragstellern gehen könnte, auch eingrenzt. Die Förderrichtlinie als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift verhindert daher einen zu großen negativen Spielraum und zielt auf einheitliche Entscheidungen in ähnlichen Angelegenheiten ab, die zugunsten von Antragstellern gewährleistet werden müssen.

Vorliegend wurden im streitgegenständlichen Bescheid nicht sämtliche Erwägungen in die Entscheidung miteinbezogen, die nach der ständigen Verwaltungspraxis tatsächlich auch relevant sind. Bezüglich der Digitalisierungskosten müsse sich anhand der Richtlinie in Verbindung der FAQ zur Überbrückungshilfe III orientiert werden. Bezüglich der Miet- und Pachtkosten sei nicht nachvollziehbar, warum bestimmte Kostenpositionen nicht förderfähig seien.

Eine gerichtliche Nachprüfung von ablehnenden Bescheiden ist also für bestimmte Fördermittel-Positionen durchaus erfolgversprechend. Die förderfähigen Positionen können auch für zuständige Behörden und Förderstellen teils unübersichtlich sein. Auch ist die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich noch ganz am Anfang.

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