Entwicklung im Rahmen der Unfallregulierung: Desinfektionskosten nicht mehr erstattungsfähig!

Entwicklung im Rahmen der Unfallregulierung: Desinfektionskosten nicht mehr erstattungsfähig!

Verunfallte ein Fahrzeug nach Beginn der Corona-Pandemie und wurde es anschließend repariert, war in der Reparaturrechnung in der Regel auch eine Rechnungsposition „Desinfektion“ oder „Desinfektionsmittel“ zu finden. Diese Rechnungsposition findet man meist bis heute sowohl in Reparaturrechnungen als auch in Schadensgutachten.

Die Gerichte haben eine Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten in den letzten Jahren auch weitestgehend bejaht. Streitig war meist lediglich deren Höhe.

Im Laufe des letzten Jahres hat sich die epidemische Lage jedoch – und dies zum Glück – auch wieder verändert.
Aus diesem Grund wurden die „Corona-Maßnahmen“ bzw. „Hygienevorschriften“ dann auch nach und nach gelockert bzw. gänzlich abgeschafft.

Daher wurde in Fachkreisen bereits seinerzeit diskutiert, ob ein Anspruch auf Erstattung von Desinfektionskosten vor diesem Hintergrund überhaupt noch bestehen kann.

Bereits im Dezember 2022 haben erste Gerichte die Erstattungsfähigkeit von Desinfektionskosten abgelehnt.
Nun ziehen immer mehr Gerichte nach.

So hat mitunter nun z.B. auch das Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 06.03.2023, Az. 246 C 2242/22, entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Desinfektionskosten nicht mehr gegeben ist.
Das Amtsgericht Nürnberg begründet seine Entscheidung damit, das zwischenzeitlich sämtliche staatlich verordneten Maßnahmen aufgehoben wurden.

Eine Begründung, die künftig von anderen Gerichten auch zu erwarten sein wird. Es ist also Vorsicht geboten beim Ansatz einer solchen Position.