Obergericht: Keine Fahrtenbuchauflage bei unzureichender Ermittlung!

Obergericht: Keine Fahrtenbuchauflage bei unzureichender Ermittlung!

Mit Urteil vom 31.05.2023 – Aktenzeichen: 8 A 2361/22 – hat das OGV für das Land Nordrhein-Westfalen eine angeordnete Fahrtenbuchauflage als von der Behörde rechtswidrig verhängt aufgehoben.

 

In dem zu entscheidenden Fall war mit dem Pkw der Klägerin ein Geschwindigkeitsverstoß begangen worden, welcher regelmäßig mitunter im Wiederholungsfall mit einem Monat Fahrverbot geahndet wird. Die Halterin des Pkw (Zeugin) hatte im Rahmen schriftlicher Befragung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Letztlich wurde das Bußgeldverfahren dann eingestellt, nachdem die Zeugin nicht an ihrem Wohnort angetroffen werden konnte.

Gleichzeitig wurde der Zeugin (Klägerin) für die Dauer von zwölf Monaten auferlegt, ein Fahrtenbuch zu führen.

 

Hiergegen wandte sich Klägerin dann mit ihrer Klage und begründete diese damit, dass der Fahrer der in ihrem Haushalt lebende Sohn gewesen sei und es bei weiteren Ermittlungen der Behörde (über eine Auskunft bei der zuständigen Meldebehörde und einem Abgleich des Tatbildes etwa mit dessen Personalausweisfoto) ohne weiteres möglich gewesen wäre, diesen als Fahrer zu identifizieren.

 

In erster Instanz ist die Klägerin mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln noch unterlegen.

 

Die Berufung der Klägerin beim OVG NRW hatte indes Erfolg.

 

Das OVG folgte dem Vortrag der Klägerin, wonach eine Ermittlung des Täters (Fahrers) möglich gewesen wäre.

Hierbei wies das Gericht zwar darauf hin, dass eine Fahrtenbuchauflage zwar dann in Betracht kommt, wenn eine Täterfeststellung nach einem Verkehrsverstoß unmöglich ist. Dabei sei es der Behörde in der Regel auch nicht zuzumuten, wahllose zeitintensive Ermittlungen anzustrengen, wenn keine Erfolgsaussichten bestehen.

Wenn aber wie im vorliegenden Fall, ein klares Tatfoto vorliegt und aufgrund ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts davon ausgegangen werden kann, dass der Täter aus dem Familienkreis stammt, hätte, so das OVG, hier zumindest bei der Meldebehörde nachgefragt werden müssen, ob Familienangehörige unter derselben Anschrift wie die Klägerin wohnen, die nach Geschlecht und Alter als Fahrer in Betracht kommen. 

Nach dem OVG wäre im vorliegenden Fall dann auf Basis dieser Information auch ohne nennenswerten Aufwand eine Täterermittlung (zum Beispiel durch einen etwaigen Fotoabgleich von Tatbild mit Personalausweis) möglich gewesen.

 

Fazit:

Wird die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt, lohnt es sich also einmal genauer zu prüfen, wie bemüht die Behörden im Rahmen ihrer Ermittlungsarbeiten tatsächlich gewesen sind!