Leasing/Immobilien/KfZ-Darlehen – neues EuGH-Urteil macht Widerruf (wieder) der Verträge der letzten 10 Jahre möglich

Leasing/Immobilien/KfZ-Darlehen – neues EuGH-Urteil macht Widerruf (wieder) der Verträge der letzten 10 Jahre möglich

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestätigt, dass viele Widerrufsbelehrungen auch jetzt, nach zahlreichen Veränderungen und Gerichtsurteilen hierzu, noch fehlerhaft sind. Nachdem der Gesetzgeber den Widerruf von Altverträgen zeitlich bis zum 21.06.2016 befristet hat, hat der EuGH jetzt auch den Widerruf von Verträgen, welche nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, ermöglicht. Betroffen sind hier nicht nur Immobiliendarlehen, sondern alle Darlehen, bei welchen die fehlerhafte Widerrufsabelehrung verwendet wurde.

In dem Verfahren mit dem Aktenzeichen C 66/19 hatte sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage zu befassen, inwiefern die Formulierung „ Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ zwingenden rechtlichen Anforderungen genügt. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass ein solcher sog. „Kaskadenverweis“ unzulässig ist, da er dem Verbraucher Schwierigkeiten bei eigener Gesetzesrecherche bereiten würde.

Haben Sie einen Darlehensvertrag aus dem fraglichen Zeitraum der letzten 10 Jahre? Dann kommen Sie auf uns zu!